Allgemeine Geschäftsbedingungen der FVT Santowski Ltd.
I. Allgemeines
II. Angebot
III. Preis und Zahlung
IV. Lieferung
V. Gefahrenübergang, Abnahme
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Mängelansprüche
VIII. Haftung
IX. Verjährung
X. Softwarenutzung
XI. Schlussbestimmung
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (AGB) der FVT Santowski Ltd. (nachfolgend FVT genannt), gelten ausschließlich.
2. Alle Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte Verein-barungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbe-dingungen des Herstellers werden durch Auftrags- annahme nicht automatisch Vertragsbestandteil.
3. Entgegenstehende oder von den AGB von FVT abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, FVT hätte ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt.
4. Ein Vertrag kommt, mangels besonderer Vereinbarungen, mit der schriftlichen Auftrags-bestätigung von FVT zustande. Eine Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend, außer, es ist eine Bindefrist angegeben. Die Angebotserstellung ist kostenfrei.
2. Die Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. An Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen, sowohl körperlicher als unkörperlicher Art, einschließlich elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 4. FVT verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich gekennzeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Preis und Zahlung
1. Wenn sich aus dem Angebot oder der Auftrags-bestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird in der jeweiligen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug von Skonto zu leisten, und zwar:
1/3 Abzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
1/3 nach Abnahme, spätestens jedoch einen Monat nach Gefahrenübergang.
4. Montagen, Reparaturen uns sonstige Leistungen werden zu den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit werden Zuschläge erhoben. Gleiches gilt für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Auftrags-bestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und FVT geklärt sind und der Besteller alle in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen, wie z.B. das Beibringen von Unterlagen, Musterteilen u.ä. oder die Leistung der Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ebenso verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse beruhen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen. Sich abzeichnende Verzögerungen werden dem Besteller sobald als möglich mitgeteilt.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefer-gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Werden der Versand bzw. die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt die Kosten des Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu berechnen.
5. Tritt ein durch FVT zu vertretender Lieferverzug auf, und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädi-gung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, bis maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
V. Gefahrenübergang, Abnahme
1. Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftrags-bestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versand-kosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
3. Die Abnahme des Bestellgegenstandes erfolgt- wenn nichts anderes vereinbart wurde – zweigeteilt in eine Vorabnahme im Beisein des Bestellers in unserem Werk und einer Endabnahme beim Besteller. Bei positiver Vorabnahme ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unver-züglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Es wird, wenn es vom Besteller gewünscht wird, von uns auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefer-gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand zurück-zunehmen und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit über-eignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich davon benachrichtigen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er ver-pflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind durch den Besteller auf dessen Kosten rechtzeitig durchzuführen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefer-gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
VII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt.
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahren-übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetze Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Ab-wehr unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und den Ersatz der Aufwendungen von uns zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzl-ieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt FVT – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes ein-schließlich des Versandes. FVT trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten für eine notwendige Gestellung der Monteure, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von FVT auftritt.
4. Ist FVT zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die FVT zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5. Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegen-stand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von FVT selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass zwischen der vorge-nommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Bestellers zurückgehen.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsach-gemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von FVT nicht zu verantworten sind.
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird FVT auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifi-zieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch FVT ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird FVT den Besteller von unbe-strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die Ansprüche bestehen nur, wenn
- der Besteller FVT unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller FVT in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
- FVT alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. FVT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet FVT nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorher-sehbaren Schaden, sofern ein Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags-zweckes von besonderer Bedeutung ist.
2. Die Haftung für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist auf die Höhe des vereinbarten Kauf-preises beschränkt.
3. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet FVT nur, wenn das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschwei-gen eines Mangels, aus der Übernehme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkt-haftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Soweit die Haftung von FVT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten.
2. Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. X. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht ein-geräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür besteimmten Liefergegenstand über-lassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zu-lässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von FVT zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei FVT bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Schlussbestimmung
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und FVT gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von FVT in Angelburg.
3. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird Marburg als Gerichtsstand vereinbart.
4. FVT ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
5. Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen berührt nicht deren Sinn, vielmehr sind unwirksame Klauseln ihrem Sinn nach zu ersetzten.